Externer Datenschutzbeauftragter
Gem. Bundesdatenschutzgesetz § 4f müssen Unternehmen, sofern Sie personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutz-beauftragten stellen.
Da dies in den meisten Klein- und mittelständigen Unternehmen nicht aus eigene Reihen möglich ist, sieht das Gesetz vor, einen externen Datenschutzbeauftragten für diese Aufgabe zu benennen.
Das Gesetzt stellt hohe Anforderungen an diese Person bzw. Institution.
Wir erfüllen diese Anforderungen in vollem Maße und übernehmen die Aufgaben des gesetzlich vorgeschriebenen, externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten gem. § 4f BDSG für Sie.
Mit Bestellung zu Ihrem externen betrieblichen Datenschutz-beauftragten im Sinn des § 4f Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhalten Sie die folgenden, zuverlässig ausgeführten Leistungen:
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Beratung in allen Belangen des betrieblichen Datenschutzes
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Analyse der Datenschutz-Risiken gemäß der Anlage zu § 9 BDSG
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Hinweisen auf Datenschutz-Risiken und Aufzeigen von Verbesserungsvorschlägen
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Schulung der Mitarbeiter
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Ansprechpartner für Datenschutz-Anfragen von außen über das Unternehmen
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Tätigwerden nach Absprache und Bedarf
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auf Wunsch: Führen des Verfahrensverzeichnis (§ 4e S. 1 BDSG)
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auf Wunsch: gemeinsame Entwicklung von Richtlinien für Mitarbeiter
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auf Wunsch: regelmäßiger Datenschutzbericht
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