Allgemeine Geschäftsbedingungen der Comp-Pro Systemhaus GmbH
Definition Die Comp-Pro Systemhaus GmbH, auch Comp-Pro genannt, firmiert unter „Comp-Pro Systemhaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ihno Jürjens und Ingo Langhans in der Hoerneckestr. 19 – 21, 28217 Bremen. Der Firmensitz ist Bremen. Das Handelsregister ist das Amtsgericht Bremen HRB 20277. Die Umsatzsteueridentifikations-Nr. lautet DE217284064. Die Webseite ist unter www.comp-pro.de zu erreichen und allg. Emails sind an post@comp-pro.de zu senden. „Vertragspartner“ ist jede und jeder, der von Comp-Pro Waren, Produkte oder Dienstleistungen bezieht oder nutzt. Comp-Pro bietet seine Produkte und Leistungen ausschließlich Unternehmen an. Unternehmen bezeichnet jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten ebenfalls als Unternehmen. Die „Schriftform“ gilt auch dann als gewahrt, wenn die Kommunikation mittels E-Mail erfolgt.
1 Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der Comp-Pro Systemhaus GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung zwischen der Comp-Pro Systemhaus GmbH und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn Comp-Pro nicht nochmals nach Eingang dieser bei der Comp-Pro Systemhaus GmbH ausdrücklich widerspricht.
1.3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart und von der Comp-Pro Geschäftsleitung unterzeichnet sind.
1.4 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der Comp-Pro Systemhaus GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
2.2 Vertragliche Verpflichtungen zwischen der Comp-Pro Systemhaus GmbH und dem Vertragspartner bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch die Comp-Pro Systemhaus GmbH. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für die Comp-Pro Systemhaus GmbH nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch die Comp-Pro Geschäftsleitung bestätigt werden.
2.3 Ist eine Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so kann Comp-Pro dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.4 Alle Produkt- und Leistungsbeschreibungen wurden gewissenhaft vorgenommen. Etwaige Fehler oder Änderungen können trotzdem nicht völlig ausgeschlossen werden.
2.5 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Produkt- und Leistungsbeschreibungen haftet die Comp-Pro Systemhaus GmbH nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3 Lieferung und Leistung
3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, online Darstellungen und sonstigen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Comp-Pro Systemhaus GmbH hergeleitet werden können.
3.2 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
3.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der Comp-Pro Systemhaus GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
3.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist – im Folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Comp-Pro Systemhaus GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Comp-Pro Systemhaus GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Pandemien, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins die Comp-Pro Systemhaus GmbH schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät die Comp-Pro Systemhaus GmbH in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit der Comp-Pro Systemhaus GmbH auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er die Comp-Pro Systemhaus GmbH nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung der Comp-Pro Systemhaus GmbH ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um Comp-Pro Systemhaus GmbH in Verzug zu setzen. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.
3.6 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der Comp-Pro Systemhaus GmbH zu vertreten ist.
3.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
3.8 Bei Verzug der Annahme hat Comp-Pro Systemhaus GmbH zusätzlich zudem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann die Comp-Pro Systemhaus GmbH einen Schadensersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.
3.9 Für mit Comp-Pro verbindlich vereinbarte Termine muss eine evtl. Termin-Absage des Vertragspartners mindestens 24 Stunden vor dem Termin erfolgen. Ansonsten wird eine Ausfallzeit-Gebühr von 150 € in Rechnung gestellt.
4 Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei der Comp-Pro Systemhaus GmbH binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt.
4.2 Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Comp-Pro Systemhaus GmbH werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.3 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.4 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der Comp-Pro Systemhaus GmbH benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Comp-Pro Systemhaus GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
5.1 Der Erfolg der Tätigkeit der Comp-Pro Systemhaus GmbH hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner die Comp-Pro bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützt, denn es soll ein reibungsloser Ablauf der Vertrags-durchführung gewährleistet sein.
5.2 Soweit im Einzelfall erforderlich, wird der Vertragspartner, die Comp-Pro Systemhaus GmbH bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen und prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen der Comp-Pro kompatibel zur Hard- oder Software des Vertragspartners sind, Comp-Pro alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Auftrags. bzw. Vertragsdurchführung benötigt werden, der Comp-Pro ungehinderten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, Geräten oder Anlagen gewähren. Für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit der Comp-Pro Systemhaus GmbH abstimmen, sorgfältig und fristgerecht vorbereiten sowie einhalten, eine aktuelle und angemessene Sicherung seiner Daten vornehmen und diese regelmäßig überprüfen, so dass eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von ggf. verlorengegangenen Daten stets gewährleistet ist.
5.3 Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Vertragspartner in seinem Interesse eigenständig eine Datensicherung durchzuführen und diese zu prüfen.
5.4 Der Vertragspartner hat zudem angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Anwendungen und Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene zu verhindern.
6 Laufzeit und Kündigung
6.1 Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen der Comp-Pro Systemhaus GmbH getroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist dann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar.
6.2 Wird ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, verlängert er sich jeweils um dieselbe Vertragsdauer, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monate zum jeweiligen Ablaufzeitpunkt schriftlich gekündigt wird.
6.3 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
6.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
7 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Leistungssätze, im Übrigen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Comp-Pro Systemhaus GmbH erbracht und berechnet.
7.2 Nutzungsabhängige Entgelte sind ab Bereitstellung der Leistungen zu entrichten. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30 Tagen je Monat anteilig berechnet.
7.3 Gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transport-versicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.
7.4 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei der Comp-Pro Systemhaus GmbH eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
7.5 Alle Rechnungen sind, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung-/Leistungsdatum.
7.6 Der Rechnungsversand erfolgt im Standard per E-Mail. Für einen papierhaften Postversand kann eine Gebühr von 2,50 EUR netto je Beleg erhoben werden.
7.7 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche der Comp-Pro Systemhaus GmbH nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht, aus welchem die Comp-Pro Systemhaus GmbH eine Forderung zusteht.
7.8 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann die Comp-Pro Systemhaus GmbH jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Comp-Pro Systemhaus GmbH Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7.9 Eine Zahlung ist ausschließlich unbar per Banküberweisung (ggf. Vorauskasse) sowie bei positiver Bonität per SEPA Lastschrift oder Banküberweisung auf Zahlungsziel möglich.
7.10 Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Firmensitz der Comp-Pro Systemhaus GmbH, ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versendet Comp-Pro auf Wunsch des Vertragspartners Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.
7.11 Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
7.12 Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Schreibens / der Reklamation bei Comp-Pro. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH behält das Eigentum an gelieferten Gegenständen oder sonstigen Vertragsprodukten, bis sämtlichen Forderungen gegen den Vertragspartner aus dem Auftrag einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Comp-Pro Systemhaus GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die Comp-Pro Systemhaus GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen / Leistungen der Comp-Pro Systemhaus GmbH, oder bei dessen Vermögensverfall kann die Comp-Pro Systemhaus GmbH vom Vertrag zurücktreten. Zudem ist die Comp-Pro Systemhaus GmbH im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
8.4 Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die Comp-Pro Systemhaus GmbH und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis der Comp-Pro Systemhaus GmbH oder des Vertragspartners möglich ist.
8.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Vertragsgegenstands durch die Comp-Pro Systemhaus GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt.
8.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben grundsätzlich im Eigentum der Comp-Pro Systemhaus GmbH. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit der Comp-Pro Systemhaus GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
9 Gewährleistung
9.1 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler an Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
9.2 Die Gewährleistungsansprüche beim Kauf von Neuware verjähren nach 12 Monaten ab Auslieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Werkvertrag). Für den Kauf von Gebrauchtware wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
9.2.1 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH gewährleistet, dass Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware oder der Hersteller eines von Comp-Pro angebotenen Service diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Comp-Pro Systemhaus GmbH schriftlich bestätigt wurden.
9.2.2 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
9.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere Unternehmen oder Servicedienstleister als die Comp-Pro Systemhaus GmbH oder von der Comp-Pro Systemhaus GmbH hierzu autorisierte Dritte.
9.2.4 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH darf ihre Rechte und Pflichten aus Aufträgen bzw. Vertragsverhältnissen auch durch geeignete Dritte ausüben lassen, ohne dass die Comp-Pro Systemhaus GmbH hierdurch aus ihrer Verantwortung entlassen würde. Unter diesen Voraussetzungen stimmt der Vertragspartner einer solchen Vertragsübernahme schon jetzt zu.
9.2.5 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
9.2.6 Unabhängig vom Vorstehendem gibt die Comp-Pro Systemhaus GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
9.2.7 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei der Comp-Pro Systemhaus GmbH zu rügen.
9.2.8 Im Gewährleistungsfall erfolgen nach Wahl der Comp-Pro Systemhaus GmbH Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Comp-Pro Systemhaus GmbH über. Falls die Comp-Pro Systemhaus GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Comp-Pro Systemhaus GmbH nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
9.2.9 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Comp-Pro Systemhaus GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.
9.2.10 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Comp-Pro Systemhaus GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.
10 Haftungsbeschränkung
10.1 Ist die Comp-Pro Systemhaus GmbH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung der Comp-Pro Systemhaus GmbH ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet die Comp-Pro Systemhaus GmbH nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
10.3 Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der Comp-Pro Systemhaus GmbH, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in § 3 dieser Bedingungen abschließend geregelt.
10.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer der Comp-Pro Systemhaus GmbH, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Comp-Pro Systemhaus GmbH für von diesen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
10.5 Der Vertragspartner trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Verlust von Daten haftet die Comp-Pro Systemhaus GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
11.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen oder Cloud-Services erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers / Herstellers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber / Hersteller sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.
11.2 An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, behält die Comp-Pro Systemhaus GmbH sich das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Vertragspartner ist nicht befugt, diese Unterlagen zu vervielfältigen oder nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, macht er sich schadensersatzpflichtig.
11.3 Der Comp-Pro Systemhaus GmbH stehen sämtliche Rechte an von Comp-Pro entwickelten und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Anwendungen, Quellcodes, Skripten, oder sonstigen Individualleistungen zu. Der Vertragspartner erhält insbesondere kein Recht, diese Programme, Quellcodes, Skripte, oder sonstigen Individualleistungen zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, macht er sich schadensersatzpflichtig.
12 Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen bzw. im Laufe der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten.
12.2 Die Parteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihnen mit der Erfüllung von Aufträgen oder Serviceleistungen beauftragt sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem anderen Vertragspartner oder öffentlich bekannt waren, nach Bekanntgabe an den anderen Vertragspartner bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten des anderen Vertragspartners beruht, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung zu offenbaren sind, dem anderen Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden, Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
12.4 Die Comp-Pro Systemhaus GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Vertragspartner zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Vorschriften der DSGVO.
12.5 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Comp-Pro Systemhaus GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der Comp-Pro Systemhaus GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung sowie zu Marketingzwecken notwendigen Daten.
13 Abwerbung von Personal
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Durchführung eines Auftrages oder dem Bezug von Dienstleistungen und für die Folgezeit von einem Jahr nach Beendigung des Auftrages oder dem Bezug von Dienstleistungen kein Personal der Comp-Pro Systemhaus GmbH abzuwerben oder mit einer ähnlichen Absicht anzusprechen, unabhängig davon, ob dies durch den Mitarbeiter der Comp-Pro oder einen Mitarbeiter des Vertragspartners initiiert wurde.
14 Referenzkundenstatus
Der Vertragspartner erklärt seine – jederzeit widerrufliche – Zustimmung, dass sein Firmenname, gegebenenfalls unter Aufführung des jeweils von ihm bezogenen Produkts oder der Leistung und des Zeitraums als Referenz zu Marketingzwecken von der Comp-Pro Systemhaus GmbH sachlich und zeitlich unbeschränkt, also insbesondere im Internet und Print, genannt werden darf.
15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Comp-Pro Systemhaus GmbH abzutreten.
15.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar – für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Bremen.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4 Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
15.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.
15.6 Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand: November 2021